Seit dem Inkrafttreten der o.g. Verwaltungsvorschrift ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass
unsere Anwärterinnen und Anwärter eine Unterrichtsvergütung erhalten, wenn sie über den in der Ausbildung
selbstständig zu erbringenden Unterricht hinaus im Rahmen von Mehrarbeit selbstständig Unterricht erteilen.
Nähere Einzelheiten und weiterführende Hinweise entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift und einem dazugehörigen
Formblatt sowie einem erläuternden Schreiben der Seminarleitung an unsere Ausbildungsschulen.